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Zahlt die Krankenkasse eine Behandlung im Ausland?

Kurz gesagt: innerhalb der EU oft ja, unter Bedingungen und meist nicht in voller Höhe. Außerhalb der EU in aller Regel nein. Hier steht, worauf es ankommt.

Ein Berater und ein älterer Mann gehen gemeinsam Unterlagen an einem Tisch durch

Der gesetzliche Anspruch im EU-Ausland

Als gesetzlich Versicherte dürfen Sie sich in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz behandeln lassen und die Kosten anschließend bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Dieser Anspruch geht auf die europäische Patientenmobilitäts-Richtlinie zurück und steht im deutschen Recht in § 13 Abs. 4 SGB V.

Erstattet werden allerdings nur Leistungen, die auch in Deutschland zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Was die Kasse hier nicht zahlt, zahlt sie im Ausland ebenfalls nicht.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 4 SGB V, Richtlinie 2011/24/EU

Außerhalb der EU: Türkei und andere Länder

Mit der Türkei besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Es greift, wenn Sie sich vorübergehend dort aufhalten und eine Behandlung unvorhergesehen notwendig wird. Eine von vornherein geplante Behandlungsreise deckt es nicht ab.

Eine Übernahme außerhalb des EU-Raums ist nur in engen Ausnahmen möglich, nämlich wenn eine dem anerkannten Stand der Medizin entsprechende Behandlung ausschließlich dort verfügbar ist. Das ist selten. Rechnen Sie bei einer geplanten Behandlung in der Türkei damit, dass Sie die Kosten selbst tragen.

Rechtsgrundlage: § 18 SGB V, deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen

Stationäre Behandlung nur mit vorheriger Zustimmung

Sobald Sie im Krankenhaus übernachten, brauchen Sie die Zustimmung Ihrer Krankenkasse, und zwar bevor Sie fahren. Holen Sie diese Zustimmung nicht ein, bleiben Sie auf den Kosten sitzen – auch dann, wenn die Behandlung medizinisch notwendig war.

Die Kasse darf die Zustimmung nur verweigern, wenn dieselbe Behandlung rechtzeitig und zumutbar in Deutschland möglich ist. Genau an dieser Stelle setzen wir an: Wir begründen den Antrag so, dass er die Prüfung übersteht, und legen die Unterlagen der Partnerklinik bei.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 5 und 6 SGB V

Sachleistung statt Kostenerstattung: die S2-Bescheinigung

Für planbare Behandlungen im EU-Ausland gibt es einen zweiten Weg. Mit der Bescheinigung S2 genehmigt Ihre Kasse die Behandlung vorab, und die Klinik rechnet direkt mit dem ausländischen Träger ab. Sie zahlen dann nur die Zuzahlungen, die im Behandlungsland üblich sind, und müssen nicht in Vorleistung gehen.

Ob Kostenerstattung oder S2 für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir rechnen Ihnen beide Wege vor, bevor Sie sich entscheiden.

Rechtsgrundlage: VO (EG) 883/2004, Artikel 20

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Bevor wir für Sie einen Antrag stellen, gehen wir diese Punkte gemeinsam durch. Fehlt einer davon, sagen wir Ihnen das offen.

Was die Kasse zahlt und was bei Ihnen bleibt

Die Krankenkasse erstattet höchstens den Betrag, den dieselbe Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Ist die Behandlung im Ausland teurer, zahlen Sie die Differenz. Ist sie günstiger, wird nur der tatsächliche Rechnungsbetrag erstattet – einen Gewinn machen Sie damit nicht.

Zusätzlich darf die Kasse einen Abschlag für ihren Verwaltungsaufwand einbehalten. Nicht erstattet werden außerdem Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung, solange es sich nicht um eine genehmigte stationäre Behandlung mit entsprechender Zusage handelt.

Die Kasse übernimmt
Die medizinische Behandlung selbst, bis zur Höhe der deutschen Vergleichskosten und im Rahmen des Leistungskatalogs.
Sie tragen selbst
Den Betrag über den deutschen Vergleichskosten, den Verwaltungsabschlag, die gesetzlichen Zuzahlungen sowie Anreise und Unterkunft.
Wir rechnen es vorher aus
Vor jeder Buchung bekommen Sie eine schriftliche Aufstellung: Rechnungsbetrag der Klinik, erwartete Erstattung, voraussichtlicher Eigenanteil.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindlich ist immer der Bescheid Ihrer Krankenkasse. Über Erstattungshöhen entscheidet ausschließlich Ihre Kasse im Einzelfall.

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