Als gesetzlich Versicherte dürfen Sie sich in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz behandeln lassen und die Kosten anschließend bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Dieser Anspruch geht auf die europäische Patientenmobilitäts-Richtlinie zurück und steht im deutschen Recht in § 13 Abs. 4 SGB V.
Erstattet werden allerdings nur Leistungen, die auch in Deutschland zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Was die Kasse hier nicht zahlt, zahlt sie im Ausland ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 4 SGB V, Richtlinie 2011/24/EU
Mit der Türkei besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Es greift, wenn Sie sich vorübergehend dort aufhalten und eine Behandlung unvorhergesehen notwendig wird. Eine von vornherein geplante Behandlungsreise deckt es nicht ab.
Eine Übernahme außerhalb des EU-Raums ist nur in engen Ausnahmen möglich, nämlich wenn eine dem anerkannten Stand der Medizin entsprechende Behandlung ausschließlich dort verfügbar ist. Das ist selten. Rechnen Sie bei einer geplanten Behandlung in der Türkei damit, dass Sie die Kosten selbst tragen.
Rechtsgrundlage: § 18 SGB V, deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen
Sobald Sie im Krankenhaus übernachten, brauchen Sie die Zustimmung Ihrer Krankenkasse, und zwar bevor Sie fahren. Holen Sie diese Zustimmung nicht ein, bleiben Sie auf den Kosten sitzen – auch dann, wenn die Behandlung medizinisch notwendig war.
Die Kasse darf die Zustimmung nur verweigern, wenn dieselbe Behandlung rechtzeitig und zumutbar in Deutschland möglich ist. Genau an dieser Stelle setzen wir an: Wir begründen den Antrag so, dass er die Prüfung übersteht, und legen die Unterlagen der Partnerklinik bei.
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 5 und 6 SGB V
Für planbare Behandlungen im EU-Ausland gibt es einen zweiten Weg. Mit der Bescheinigung S2 genehmigt Ihre Kasse die Behandlung vorab, und die Klinik rechnet direkt mit dem ausländischen Träger ab. Sie zahlen dann nur die Zuzahlungen, die im Behandlungsland üblich sind, und müssen nicht in Vorleistung gehen.
Ob Kostenerstattung oder S2 für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir rechnen Ihnen beide Wege vor, bevor Sie sich entscheiden.
Rechtsgrundlage: VO (EG) 883/2004, Artikel 20